Wirksamkeit von Entscheidungen und Vergleichen
§ 225i.
(1) Eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 oder ein in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossener oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigter Vergleich wirken für und gegen die übernehmende Gesellschaft und alle Aktionäre der beteiligten Gesellschaften. Die Entscheidung wird erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam. Für jede Aktie ist den Aktionären die gleiche Zuzahlung oder die gleiche Zahl zusätzlicher Aktien zu gewähren, auch wenn sie oder der gemeinsame Vertreter nur eine geringere Zuzahlung begehrt haben.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Aktionäre, die auf diese Ansprüche verzichtet haben.
(3) Das Gericht hat in der Entscheidung oder im Beschluss, mit dem der Vergleich genehmigt wird, den Gesamtwert der Zuzahlungen oder der Aktien, die an Stelle der Zuzahlungen an die Aktionäre zu leisten sind, festzuhalten. Dieser Gesamtwert ist Maßstab für den Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40216756
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