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§ 225d AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verzicht

§ 225d.

Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Aktien.