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§ 217 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Heilung der Nichtigkeit

§ 217.

Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.