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§ 190 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Gewinn- und Verlustrechnung

§ 190.

In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.

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