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§ 176 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Anmeldung des Beschlusses

§ 176.

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.