vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 158 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Verbotene Ausgabe von Aktien

§ 158.

Die neuen Anteilscheine können vor Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals nicht übertragen, neue Aktien können vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.