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§ 124 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten

§ 124.

Die Satzung kann vorsehen, dass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder teilweise ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.

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