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§ 122 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Verfahren

§ 122.

Die Form der Ausübung des Stimmrechts und das Verfahren zur Stimmenauszählung richten sich nach der Satzung. Mangels einer solchen Regelung bestimmt sie der Vorsitzende.

Stichworte