Artikel III
Fähigkeit der Ausländer zum Schiedsrichteramt
Ausländer können in schiedsrichterlichen Verfahren, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu Schiedsrichtern bestellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel III
Fähigkeit der Ausländer zum Schiedsrichteramt
Ausländer können in schiedsrichterlichen Verfahren, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu Schiedsrichtern bestellt werden.
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