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Artikel III Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1964

Artikel III

Fähigkeit der Ausländer zum Schiedsrichteramt

Ausländer können in schiedsrichterlichen Verfahren, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu Schiedsrichtern bestellt werden.

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