Artikel 1
Nachdem die Erklärung des Vorbehaltes des Bundespräsidenten der Republik Österreich zu Artikel 18 der Anlage II des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni 1930 die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich gemäß Artikel I Absatz 3 des Genfer Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni 1930 den in Artikel 18 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß für die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung sowie für alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Urkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1963.
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