vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XI Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1962

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XI

Dieser Vertrag ist nur auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ergangen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)