5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16.
Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes an ihre Stelle.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10002031
Dokumentnummer
NOR40243635
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