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Artikel 13 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 13

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 8, BGBl. Nr. 182/1962)

  1. 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  1. 4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
  2. 5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR40024058

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