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Artikel IX. NY SchiedÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1961

Artikel IX.

(1) Alle im Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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