Artikel 6
Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung nach dem Rechte des Staates, dem die Vollstreckungsbehörde angehört.
Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die Vollstreckung beantragt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
10002015
Dokumentnummer
NOR12026787
alte Dokumentnummer
N2196127723S
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