Artikel 16
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der im Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
10002015
Dokumentnummer
NOR12026797
alte Dokumentnummer
N2196127733S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)