Artikel 13
Jeder vertragschließende Staat gibt der Regierung der Niederlande die Behörden bekannt, die zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen und zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig sind.
Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilungen den anderen vertragschließenden Staaten zur Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
10002015
Dokumentnummer
NOR12026794
alte Dokumentnummer
N2196127730S
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