vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1961

Artikel 10.

(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Brüssel stattzufinden.

(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)