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Artikel 6 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1960

Artikel 6

Artikel 6

Die Bewilligung der Exekution (Die Vollstreckbarerklärung) und die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach dem Rechte des Staates, in dem vollstreckt werden soll.

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