vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1960

Artikel 4

Artikel 4

Die in einem Staat ergangene Entscheidung, die in dem anderen Staate geltend gemacht wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob einer der im Artikel 2 oder im Artikel 3 Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)