Artikel 7.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, abweichend von den Artikeln 5 und 14 des Einheitlichen Scheckgesetzes vorzuschreiben, daß die in seinem Gebiete ausgestellten und zahlbaren Schecks, die mit dem Vermerk „nicht übertragbar“ versehen sind, nur an den Inhaber bezahlt werden dürfen, der sie mit diesem Vermerk erhalten hat.
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