Artikel 26.
Der Gesetzgebung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile bleibt es überlassen, die Gründe für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung der von seinen Gerichten zu beurteilenden scheckmäßigen Ansprüche zu bestimmen.
Die anderen Hohen Vertragschließenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie solche Gründe anerkennen. Gleiches gilt von der Wirkung, die der gerichtlichen Geltendmachung des Schecks für den Beginn der im Artikel 52, Absatz 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Verjährungsfrist zukommt.
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