Artikel 23.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann für Schecks, die in seinem Gebiete sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind, vorschreiben, daß an Stelle des im Artikel 48, Ziffer 2, und Artikel 49, Ziffer 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes bestimmten Zinsfußes der im Gebiet des Hohen Vertragschließenden Teils geltenden Zinsfuß tritt.
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