Artikel 14.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die im Artikel 29, Absatz Nr. 1, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehene Frist zu verlängern und die Vorlegungsfristen für die unter seiner Souveränität oder Hoheit stehenden Gebiete festzulegen.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, abweichend vom Artikel 29, Absatz 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes, die darin vorgesehenen Fristen für Schecks zu verlängern, die nicht im gleichen Erdteil zahlbar sind, in dem sie ausgestellt wurden; dasselbe gilt für Schecks, die in verschiedenen Ländern eines anderen Erdteils als Europa ausgestellt und zahlbar sind.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann sich mit einem oder mehreren der anderen Hohen Vertragschließenden Teile dahin verständigen, daß für die von dem Gebiete des einen auf das Gebiet des oder der anderen Hohen Vertragschließenden Teile gezogenen Schecks die im Artikel 29, Absatz 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Fristen abgeändert werden.
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