Artikel 1.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann anordnen, daß die Vorschrift des Artikels 1, Ziffer 1, des Einheitlichen Scheckgesetzes, wonach ein in seinem Gebiet ausgestellter Scheck die Bezeichnung als „Scheck“ enthalten muß, ferner die Vorschrift der Ziffer 5 des erwähnten Artikels, wonach im Scheck der Zahlungsort anzugeben ist, in seinem Gebiet erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung finden.
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