Artikel 19.
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.
ZU URKUND dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001985
Dokumentnummer
NOR12026367
alte Dokumentnummer
N2195927374S
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