Artikel 13.
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001985
Dokumentnummer
NOR12026361
alte Dokumentnummer
N2195927368S
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