vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13. Internationales Scheckprivatrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 13.

Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.

Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.

Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)