§ 3
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls
- 1. durch die Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder
- 2. durch das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters befördert wurde oder
- 3. beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.
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