Vollziehung.
§ 24
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Dieses hat das Einvernehmen herzustellen,
- 1. soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
- 2. soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und,
- 3. soweit es sich um die Bestimmungen über die Haftungshöchstbeträge für Kraftfahrzeuge handelt, außerdem mit dem Bundesministerium für Finanzen.
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