vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 185 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 185.

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des Unfalles sowie des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen, insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026624

alte Dokumentnummer

N2195937576J