vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 178k VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 178k.

Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten oder den Vertrag kündigen, wenn seit dem Abschluß drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt jedoch bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.

Schlagworte

Anzeigepflichtverletzung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037721

alte Dokumentnummer

N2199439302J

Stichworte