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§ 178j VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 178j.

Endet das Versicherungsverhältnis anders als durch Rücktritt des Versicherers gemäß § 16 oder § 38 oder durch dessen Kündigung (§ 178i Abs. 3), so sind die Versicherten berechtigt, binnen zweier Monate die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nach dem Versicherungsnehmer zu erklären.

Schlagworte

Fortsetzungsrecht, Eintrittsrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037720

alte Dokumentnummer

N2199439301J

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