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§ 164 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

§ 164.

(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Erhöhung der Gefahr angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf der geschriebenen Form.

(2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung drei Jahre verstrichen sind. Der Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachung befugt, wenn die Pflicht, seine Einwilligung einzuholen oder ihm Anzeige zu machen, arglistig verletzt worden ist.

Schlagworte

Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung, Risikoerhöhung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40138468

Stichworte