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§ 110 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 110.

Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.

Schlagworte

Schadenmeldung, Schadensmeldung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026532

alte Dokumentnummer

N2195937484J

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