§ 104.
Soweit der Versicherer auf Grund der Vorschriften der §§ 102 und 103 den Hypothekargläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekargläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026524
alte Dokumentnummer
N2195937476J
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