ZEHNTER ABSCHNITT. - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.
Artikel 54.
In diesem Gesetz sind unter der Bezeichnung „Bankier“ auch diejenigen Personen und Einrichtungen zu verstehen, die kraft Gesetzes den Bankiers gleichgestellt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)