vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18. Einheitliches Scheckgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 18.

Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte