Artikel VII.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbundes wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001977
Dokumentnummer
NOR12026286
alte Dokumentnummer
N2195927291S
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