Anlage 1
— ZUSATZERKLÄRUNG
zu Artikel XVII
Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die das Welturheberrechtsabkommen unterzeichnen, haben in dem Wunsche, ihre gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage des genannten Verbandes enger zu gestalten und jeden Konflikt zu vermeiden, der sich aus dem Nebeneinanderbestehen der Berner Übereinkunft und des Weltabkommens ergeben könnte, in allseitiger Übereinstimmung folgende Erklärung angenommen:
- a) Die Werke, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land haben, das nach dem 1. Januar 1951 aus dem durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Verband ausgeschieden ist, werden durch das Welturheberrechtsabkommen in den Ländern des Berner Verbandes nicht geschützt.
- b) Das Welturheberrechtsabkommen ist in den Beziehungen zwischen den Ländern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land des durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Internationalen Verbandes haben.
Schlagworte
RBÜ, BÜ
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Gesetzesnummer
10001959
Dokumentnummer
NOR12026213
alte Dokumentnummer
N2195728922S
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