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ARTIKEL VI Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ iS des § 9 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

ARTIKEL VI

Eine „Veröffentlichung“ im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Exemplare zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.

Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ iS des § 9 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026194

alte Dokumentnummer

N2195725319S

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