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ARTIKEL XII Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

ARTIKEL XII

Der Ausschuß der Regierungsvertreter beruft Revisionskonferenzen ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es von wenigstens zehn der vertragschließenden Staaten oder, solange deren Zahl unter zwanzig bleibt, von der Mehrheit der vertragschließenden Staaten verlangt wird.

Schlagworte

Kommitee

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026200

alte Dokumentnummer

N2195725325S

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