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Artikel 14 HPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1957

Artikel 14

Die Gerichtsbehörde hat bei der Erledigung des Ersuchens hinsichtlich der Formen des Verfahrens die Gesetze des eigenen Landes anzuwenden.

Es ist jedoch dem Antrage der ersuchenden Behörde, daß nach einer besonderen Form verfahren werde, zu entsprechen, sofern diese Form der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

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