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Artikel 12 HPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1957

Artikel 12

Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchschreiben von Amts wegen an die zuständige Gerichtsbehörde desselben Staates unter Beobachtung der dafür in diesem Staate geltenden gesetzlichen Vorschriften abzutreten.

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