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Artikel 10 HPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1957

Artikel 10

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abzufassen oder es ist mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen, die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt sein muß.

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