§ 79.
Auch der Bürge kann, wenn der Gläubiger das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung des Pfandrechtes an der Liegenschaft oder dem bücherlichen Recht seines Schuldners nicht ausübt, im Namen des Gläubigers die Eintragung begehren.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025594
alte Dokumentnummer
N2195511344S
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