Die bisher hier dokumentierte Überschrift „3. Berechtigung zum Ansuchen.“ steht jetzt vor § 76a, vgl. Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 81/2020.
§ 77.
(1) Wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei.
(2) Zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, genügt eine allgemeine Vollmacht.
(3) Gesetzliche oder gerichtlich bestellte Vertreter bedürfen keiner besonderen Ermächtigung, um die Eintragung von Rechten der ihrer Vertretung zugewiesenen Personen oder die Löschung von Lasten des ihrer Verwaltung anvertrauten Vermögens zu bewirken.
Die bisher hier dokumentierte Überschrift „3. Berechtigung zum Ansuchen.“ steht jetzt vor § 76a, vgl. Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 81/2020.
Schlagworte
Grundbuchsantrag
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR40225237
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