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§ 71 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 71.

(1) Die Streitanmerkung einer Löschungsklage wegen Verjährung (§ 69) oder einer Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes in Folge der Ersitzung (§ 70) hat jedoch gegen dritte Personen keine Wirkung, die im Vertrauen auf das Grundbuch bücherliche Einverleibungen oder Vormerkungen vor dem Zeitpunkt erwirkt haben, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist. Das zuerkannte ersessene Recht genießt die Rangordnung vor allen Eintragungen, die erst nach der Streitanmerkung vorgenommen worden sind; alle damit im Widerspruch stehenden, nach der Streitanmerkung eingetragenen Rechte sind zu löschen.

(2) Im übrigen ist nach den Bestimmungen des § 65 vorzugehen.

Schlagworte

Vertrauensgrundsatz

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025586

alte Dokumentnummer

N2195511336S

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