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§ 23 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 23.

Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Verstorbenen zu bewilligen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40173190