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§ 100 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

siehe auch § 129 Abs. 2

§ 100.

Ist die Abweisung eines der im § 99 angeführten Gesuche von einem anderen Gericht als von dem Grundbuchsgericht ausgegangen, so ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung der Abweisung zu ersuchen.

siehe auch § 129 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025615

alte Dokumentnummer

N2195511365S