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Artikel 3 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1955

Artikel 3

Die im Sinn des vorhergehenden Artikels wiederhergestellten Fabriks- oder Handelsmarken werden als ohne Unterbrechung ihren ehemaligen Inhabern oder deren Rechtsnachfolgern gehörig angesehen.

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